. .

AGB

Technoform Kunststoffprofile GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1
(1) Eventuelle AGB des Bestellers werden nur anerkannt, soweit ihre Regelungen mit unseren AGB übereinstimmen.
(2) Im Übrigen wird ihrer Geltung für diesen Vertrag ausdrücklich widersprochen. |

§ 2
I.
(1) Bei Ereignissen höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
(2) Höherer Gewalt stehen Streik, Aussperrung und unvorhersehbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich.
(3) Die vorstehend beschriebenen Rechte stehen uns nur zu, soweit wir nachweisen können, dass die genannten Umstände auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind und uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen.
(4) Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzugs eintreten, sofern weder einer unserer gesetzlichen Vertreter noch einer unserer Erfüllungsgehilfen den Eintritt des Verzugs vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder wenn die vorgenannten Behinderungen bei einem Unterlieferanten eintreten.

II.
(1) Wir werden unseren Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit unserer Leistung informieren und im Falle eines Rücktritts eine etwa bereits erhaltene Gegenleistung unserem Vertragspartner unverzüglich erstatten.
(2) Führt die Behinderung zu einer Verschiebung der geschuldeten Lieferung um mehr als 6 Wochen, hat der Vertragspartner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten

III.
Auf Verzugsschaden oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung haften wir nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Auf Ersatz von vom Besteller an seine Vertragspartner zu zahlende Vertragsstrafen haften wir unter den vorgenannten Bedingungen nur, wenn uns der Besteller bei Vertragsschluss über die Voraussetzungen und die Höhe der Vertragsstrafe informiert hat.

IV.
Wir sind in den vorgenannten Fällen zu Teilleistungen berechtigt.

§ 3
(1) Auch bei freier Lieferung oder Verwendung unserer Transportmittel bleibt unser Werk in Lohfelden Leistungsort i. S. v. § 269 BGB und die Gefahr geht mit Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über.
(2) Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

§ 4
(1) Abweichungen von den Bestellmengen sind im handelsüblichen Umfang zulässig.
(2) Für die Funktionsfähigkeit und Eignung des Liefergegenstandes haften wir, unabhängig davon ob wir den Besteller beraten haben, nur bei ausdrücklicher Zusicherung.
(3) Bei begründeten Mängelrügen – wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegeben Ausfallmuster maßgeblich sind – sind wir im Rahmen der Nacherfüllung nach unserer Wahl und auf unsere Kosten zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet.
(4) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller unbeschadet der Regelungen des § 5 vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern.

§ 5
I.
(1) Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzungen, Sachmängelhaftung oder aus Verletzung vorvertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung oder wegen sonstiger Schäden, sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen nur, soweit (a) eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt oder (b) es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen.
(2) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

II.
(1) Soweit ein Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des uns von einem Vorlieferanten gelieferten Materials beruht, treten wir bereits jetzt unsere sämtlichen Ansprüche gegen den Materiallieferanten an den Besteller ab.
(2) Für einen derartigen Mangel wird im Hinblick auf die Erkennbarkeit des Mangels bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen gem. Absatz I Satz 1 nur gehaftet, sofern der Besteller zunächst vergeblich versucht hat, unsere an ihn abgetretenen Ansprüche gegen den Materiallieferanten gerichtlich durchzusetzen.

III.
(1) Sämtliche Ansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme, es sei denn, es handele sich um Ansprüche aus Haftung wegen Vorsatzes.
(2) Im Fall von Absatz II Satz 2 beginnt die Verjährung jedoch erst mit Eintritt der Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils, sofern die Klage gegen den Materiallieferanten innerhalb der Frist von Satz 1 erhoben worden ist.

§ 6
(1) Bei Lieferung nach Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Muster) des Bestellers übernimmt dieser die volle Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, es sei denn, uns fiele bezüglich der Verletzung solcher Schutzrechte Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
(2) Liegt eine Schutzgesetzverletzung vor, sind wir berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen.
(3) Das gleiche Recht steht uns bei begründetem Verdacht auf eine Schutzrechtsverletzung zu, sobald wir dem Besteller unsere Verdachtsgründe schriftlich mitgeteilt haben; weist der Besteller uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang unserer Mitteilung nach, dass der Verdacht unbegründet ist, müssen wir die Herstellung und Lieferung der Ware wieder aufnehmen.
(4) Liegt eine Schutzgesetzverletzung vor oder beruhen die Umstände, die den begründeten Verdacht einer Schutzgesetzverletzung hervorgerufen haben, auf einem Tun oder Unterlassen des Bestellers, so haben wir Anspruch auf Ersatz des uns durch die berechtigte Einstellung von Herstellung und Lieferung entstandenen Schadens, es sei denn, der Besteller hätte die Entstehung der den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten.

§ 7
I.
(1) Zur Sicherung aller jetzigen und zukünftigen Forderungen, auch aller Saldoforderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund aufgrund unserer Geschäftsbeziehungen zu dem Besteller oder zu mit ihm verbundenen Konzernunternehmen zustehen, erfolgen unsere Lieferungen an den Besteller nur unter Eigentumsvorbehalt.
(2) Der Eigentumsvorbehalt erlischt, sobald erstmals keine zu sichernden Forderungen mehr bestehen.

II.
(1) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.
(2) Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers zum Rechnungswert auf uns übergeht.

III.
(1) Der Besteller ist berechtigt, in unserem (Mit-)Eigentum stehende Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
(2) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(3) Die Ermächtigung gilt nicht, wenn der Besteller in seinen AGB eine Vorausabtretung seiner Entgeltforderungen ausgeschlossen hat oder wenn die Vertragspartner des Bestellers ihrerseits in den Verträgen mit dem Besteller eine Abtretung / Vorausabtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderungen des Bestellers ausgeschlossen haben; in diesen Fällen ist eine Weiterveräußerung nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung gestattet.

IV.
(1) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab.
(2) Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Abtretung auf unsere Anforderung offen zu legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(4) Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Besteller verpflichtet, auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

V.
(1) Auf Verlangen werden wir unsere Sicherheiten freigeben, soweit ihr Wert den Bestand an besicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
(2) Der Wert des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sicherungsgutes bemisst sich nach dem mit uns vereinbarten Einkaufspreis des Bestellers.
(3) Bei mehreren bestellten Sicherheiten können wir die freizugebenden auswählen.

VI.
(1) Liegt ein vertragswidriges Verhalten des Bestellers vor und sind die Voraussetzungen dafür gegeben, dass die Fa. T wegen dieses vertragswidrigen Verhaltens gem. § 323 BGB oder § 324 BGB vom Vertrag zurücktreten könnte, kann sie, ohne zurückzutreten, vom Besteller auf dessen Kosten die Herausgabe der Vorbehaltsware oder die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Bestellers gegen Dritte verlangen.
(2) Der zum Zeitpunkt der Herausgabe gegebene gewöhnliche Verkaufswert der Vorbehaltsware, maximal jedoch der Rechnungswert, wird auf die durch den Eigentumsvorbehalt besicherten Forderungen verrechnet; ein verbleibender Überschuss wird an den Besteller ausgezahlt.
(3) Sind mehrere unserer Forderungen durch den Eigentumsvorbehalt besichert, bestimmen wir, auf welche Forderungen zu verrechnen ist.
(4) Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

§ 8
(1) Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Nebenabgaben und der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Ändern sich nach Ablauf von mehr als 3 Monaten nach Vertragsschluss Kostenfaktoren (z.B. Energie-, Lohn-, Lohnneben- und Entsorgungskosten, Materialeinstandpreise), so sind wir zu einer Anpassung der Preise berechtigt, deren Umfang den Auswirkungen der Kostensteigerung auf unsere Produktionskosten entspricht.
(3) Innenverpackung und Packpapier werden nicht berechnet.
(4) Sonstige Verpackung wird in Rechnung gestellt.

§ 9
I.
(1) Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an uns zu leisten und zwar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
(2) Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fällig gewordenen unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung.
(3) Für Zahlungen mit Wechseln wird kein Skonto gewährt.
(4) Die Kosten für Formen und Vorrichtungen sind zu 50% sofort nach unserer Auftragsbestätigung, der Rest ist bei Vorlage der Ausfallmuster ohne Abzug zu begleichen.

II.
(1) Sind wir vorleistungspflichtig und fällt eine uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder später eingeräumte Sicherheit für die Erfüllung unserer Forderungen gegenüber dem Besteller weg oder wird eine derartige Sicherheit eingeschränkt, sind wir berechtigt, unsere Leistung solange nur noch Zug – um – Zug zu erbringen, bis die Sicherheit wieder voll gewährleistet ist.
(2) Um eine Sicherheit i. S. v. Satz 1 handelt es sich auch, wenn der Besteller oder wir zur Sicherung unserer Forderungen eine Warenkreditversicherung abgeschlossen hat/haben.

III.
Unsere Vertreter haben keine Abschluss- und Inkassovollmacht.
(2) Wir behalten uns die Ablehnung von Schecks oder Wechseln vor.
(3) Stehen uns gegen den Besteller mehrere Forderungen zu und reicht die Leistung zur Tilgung aller Forderungen nicht aus, so werden die Forderungen nebst ihren Nebenforderungen in der Reihenfolge ihres Alters, die ältesten zuerst, getilgt.
(4) Reicht die Leistung nicht aus, eine Forderung nebst Nebenforderungen zu tilgen, so wird die Leistung zunächst auf die Zinsen, sodann auf die Kosten und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet.
(5) In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist eine abweichende Tilgungsbestimmung des Bestellers unwirksam.

§ 10
Gerät der Besteller mit der Bezahlung eines Rechnungsbetrages oder mit der Einlösung eines Wechsels oder Schecks in Verzug, so werden alle uns gegen den Besteller aus dem gleichen Vertragsverhältnis noch zustehenden Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig.

§ 11
(1) Im Verzugsfall berechnen wir Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
(2) Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 12
Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, und die Aufrechnung mit einer bestrittenen oder noch nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung sind ausgeschlossen.

§ 13
Befindet sich der Besteller mit der Erfüllung einer durch unseren Eigentumsvorbehalt besicherten Forderung ganz oder teilweise in Verzug, so ist die Lieferung dieser Vorbehaltsware in das Ausland nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung gestattet.

§ 14
(1) Wir bleiben Eigentümer der Formen und Vorrichtungen aller Art, die wir auf Anweisung des Bestellers hergestellt haben.
(2) Der Besteller hat keinerlei Übereignungs-, Herausgabe- oder Verwertungsansprüche hinsichtlich der Formen und Vorrichtungen.
(3) Sie sind Hilfsmittel zur Ausführung der Bestellung, der Besteller trägt sämtliche Kosten der Herstellung einschließlich solcher von zweckmäßigen Änderungen
(4) Die Formen und Vorrichtungen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet.
(5) Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen.

§ 15
(1) Werden aufgrund unserer vertraglichen Vereinbarung vom Besteller zu liefernde und durch uns zu verarbeitende Armierungsteile, z.B. einzupressende oder einzuspritzende Metallteile nicht rechtzeitig zum vereinbarten Zeitpunkt und/oder nicht in ausreichender Menge und/oder in fehlerhaftem Zustand angeliefert, ist der Besteller verpflichtet, uns dadurch entstehende Mehrkosten zu vergüten, es sei denn, er hätte die Verletzung seiner Lieferverpflichtung nicht zu vertreten.
(2) Kommt der Besteller im Hinblick auf die für unsere Produktion benötigten Teile seiner im Vertrag festgelegten Lieferverpflichtung trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Im Fall unseres Rücktritts ist der Besteller auch verpflichtet, uns alle aus seiner Pflichtverletzung entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hätte seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

§ 16
(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Kassel.
(2) Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen jeglicher Art aus diesem Vertrag ist Kassel und zwar auch, wenn sie im Urkunds-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden.

§ 17
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG-Convention on Contracts for the international Sale of Goods) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 18
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

§ 19
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Lohfelden, September 2009

Ihr Kontakt

Technoform Kunststoffprofile GmbH
Otto-Hahn-Straße 34
34253 Lohfelden

Tel. +49 (0)561 95839-00
E-Mail: info@tkp.biz